3. Endauswertung
Stellt sich nach der Erstauswertung heraus, dass einzelne Aufgaben eliminiert werden müssen, so werden die Punktwerte der Teilnehmer sowie die Bestehensgrenzen in der Weise geändert, die in den entsprechenden Approbations-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegt ist. Die Eliminierung von Aufgaben sowie der Nachteilsausgleich sind in § 10 Abs. 4 AappO, § 14 Abs. 4 S. 3 ÄApprO, § 16 Abs. 3 PsychTh-APrV bzw. §16 Abs. 3 KJPsychTh-APrV geregelt. Der Prüfungsumfang steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass fehlerhafte Aufgaben als nicht gestellt gelten, denn die vorgeschriebene Aufgabenzahl ist um die fehlerhaften Aufgaben zu mindern. Bei der Bewertung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen.
Für den Fall, dass sich die Verminderung der Aufgabenzahl zum Nachteil eines Prüfungsteilnehmers auswirken würde, greift ein individuelles Nachteilsverbot. Einen durch die Eliminierung hervor¬gerufenen Nachteil erleidet ein Prüfungsteilnehmer dann, wenn er ohne die Eliminierung fehlerhafter Prüfungsaufgaben, für die er eine vertretbare Antwort gegeben hat, die Prüfung bestanden oder eine bessere Note erzielt hätte. Die richtige oder vertretbare Beantwortung eliminierter Aufgaben ist also für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob sich die Elimi¬nierung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer zum Nachteil auswirkt oder nicht. Das Nachteilsverbot bedeutet, dass der Prüfling für die Aufgaben, die er richtig beantwortet hat, die jedoch eliminiert wurden, die Punkte gutgeschrieben bekommt, wenn es sich auf die Bestehens-bzw. Notengrenze auswirkt. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Falle auch die Bestehens-bzw. Notengrenze anhand der gewerteten Aufgaben (einschließlich der eliminierten Aufgaben) neu und individuell für den Prüfling zu berechnen ist. Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass Prüflinge derselben Prüfung unterschiedliche Bestehens- bzw. Notengrenzen haben.
Bei der Endauswertung werden die statistischen Analysen erneut durchgeführt.