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Das IMPP erstellt im Auftrag der Länder in Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen sowohl die schriftlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeut*innen und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen nach der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG  1999) als auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung als Teil der psychotherapeutischen Prüfung, die im Rahmen der Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG 2019) vorgesehen ist.

 

Postgraduale Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen

(PsychThG 1999, PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV )

Neben der Erstellung der schriftlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeut*innen und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ist das IMPP auch für die Auswertung dieser Prüfungen zuständig.

Im Rahmen der staatlichen Prüfung ist eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung vorgesehen. Bevor diese abgelegt werden können, muss in der Regel eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 6 Psycho-therapeutengesetz (PsychThG 1999) durchlaufen werden. Diese Ausbildung kann in Vollzeit über mindestens drei Jahre oder in Teilzeit über mindestens fünf Jahre absolviert werden. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von einer theoretischen und praktischen Ausbildung begleitet wird.

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten ist ein Abschluss im Studiengang Psychologie (inkl. des Fachs Klinische Psychologie) an einer nationalen Universität oder gleichstehenden Hochschule oder einem gleichwertigen Abschluss an einer ausländischen Hochschule.

Zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in können zudem auch Absolvent*innen entsprechender Studiengänge der Pädagogik oder Sozialpädagogik zugelassen werden.

Ausführliche Informationen zur schriftlichen Prüfung sind in unserer Broschüre „Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz“ enthalten, die von den Prüfungsämtern im Rahmen des Anmeldeverfahrens rechtzeitig vor den Prüfungsterminen zur Verfügung gestellt wird.

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG 1999), welches wie hier beschrieben die postgraduale Aus- bzw. Weiterbildung regelte, sowie die dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV ) sind am 31. August 2020 mit einer mindestens zwölfjährigen Übergangsregelung außer Kraft getreten.

 

Direktstudiengang Psychotherapie

(PsychThG 2019, PsychThApprO Stand: zuletzt geändert durch BGBl. 2024 I Nr. 309)

Im November 2019 wurde eine weitreichende Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG 2019) und damit eine grundlegende Veränderung der Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beschlossen, welche am 1. September 2020 in Kraft getreten ist. Die dazugehörige Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO ) trat ebenfalls zum 1. September 2020 in Kraft und wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 309) geändert. Die Verordnung ist am 1. November 2024 in Kraft getreten.

Seit der Novellierung erfolgt die psychotherapeutische Ausbildung als Direktstudium in Form eines dreijährigen, polyvalenten Bachelorstudiums (B.Sc.) und eines zweijährigen, konsekutiven Masterstudiums (M.Sc.) im Fach Psychotherapie. Nach Abschluss des fünfjährigen Studiums können die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs im Fach Psychotherapie eine zweiteilige psychotherapeutische Prüfung ablegen. Diese besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung sowie einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung (aoPP) und führt zur Approbation und der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“.

 

Die oben erwähnten Änderungen der Approbationsordnung betreffen insbesondere das Prüfungsformat der anwendungsorientierten Parcoursprüfung und sind maßgebend für alle Prüfungen, die nach dem 31. Oktober 2024 durchgeführt werden.
Ausführliche Informationen zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind in unserer Broschüre „Praktische Hinweise zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach PsychThG und PsychThApprO“ enthalten - diese finden Sie unter "Praktische Hinweise".

Wie gewohnt wird die Broschüre von den Prüfungsämtern im Rahmen des Anmeldeverfahrens rechtzeitig vor den Prüfungsterminen zur Verfügung gestellt.

Ein Beispiel, um einen Eindruck von der Gestaltung des Aufgabenblattes für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung (aoPP) zu gewinnen, finden Sie hier.

Nach der Approbation schließt sich künftig eine fünfjährige Gebietsweiterbildung für die Gebiete „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“, „Psychotherapie für Erwachsene“ oder „Neuropsychologische Psychotherapie“ sowie die Vertiefung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an. Die Weiterbildung liegt in der Verantwortung der Landespsychotherapeutenkammern und führt zur Bezeichnung Fachpsychotherapeut oder Fachpsychotherapeutin für die entsprechenden Gebiete und Verfahren.

Weitere Informationen finden Sie unter Fachbereich Psychotherapie.