Rechtsgrundlagen
Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Als zentrale Einrichtung der Länder unterstützen die 6 Fachbereiche des IMPP mit etwa 100 MitarbeiterInnen die Landesprüfungsämter bei der Durchführung der bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker sowie nach dem Psychotherapeutengesetz.
Aufgaben und Befugnisse des IMPP sind in dem nachfolgend mehrfach geänderten Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 (GVBl Rhld-Pf. 1971, 44 ) geregelt. Das Staatsabkommen ist eingebunden in den bundesrechtlichen Rechtsrahmen über die medizinischen, pharmazeutischen und psychotherapeutischen Prüfungen.
Die schriftlichen Prüfungen sind gesetzlich determiniert:
- Humanmedizin: Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO ) sowie die Bundesärzteordnung (BÄO ) in der jeweils aktuellen Fassung.
- Pharmazie: Approbationsordnung für Apotheker (AAppO ) sowie die Bundes-Apothekerordnung (BApO ) in der jeweils aktuellen Fassung.
- Psychotherapie: Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.
Nach diesen Verordnungen sind für die schriftlichen Prüfungen bundeseinheitliche Termine abzuhalten, in denen jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen sind (z.B. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÄApprO, § 14 Abs. 3 Satz 1, 3 ÄApprO 2002, § 14 Abs. 3 S. 1+3 ÄApprO, § 16 Abs. 2 S. 1+3 PsychTh-APrV, § 16 Abs. 2 S. 1+3 KJPsychTh-APrV, § 10 Abs. 3 S. 1 AAppO). Ferner schreiben die Verordnungen den Ländern vor, sich bei der Erarbeitung der Prüfungsfragen und der Festlegung der zutreffenden Antworten einer zentralen Einrichtung zu bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der Ausbildung von Humanmedizinern, Pharmazeuten und Psychotherapeuten herzustellen (z.B. § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 ÄApprO, § 14 Abs. 3 Satz 2, 4 ÄApprO 2002, § 14 Abs. 3 S. 2+4 ÄApprO, § 16 Abs. 2 S. 2+4 PsychTh-APrV, § 16 Abs. 2 S. 2+4 KJPsychTh-APrV, § 10 Abs. 3 S. 2+3 AAppO).
In Erfüllung dieser bundesrechtlichen Verpflichtungen haben die Länder im Staats-Abkommen die Erarbeitung der Prüfungsfragen die Auswertung der Prüfungen und die Prüfungsfortentwicklung zentralisiert und auf das mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete IMPP übertragen. Alle Landesprüfungsämter müssen mithin bei der Durchführung der bundeseinheitlichen Prüfungstermine die vom IMPP erarbeiteten Prüfungsfragen verwenden; andere Fragen dürfen nicht gestellt werden (vergl. BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2005, Az.: 6 C 14.04 )
Die Anwendungsorientierte Parcoursprüfung im Rahmen der Approbation von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist folgendermaßen normiert:
Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (PsychThG), Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (PsychThApprO) in der jeweils aktuellen Fassung.
Die organisatorische Abwicklung der Prüfungen in den Ländern obliegt dem jeweiligen Landesprüfungsamt. Dort melden sich die Studierenden zur Prüfung an, von dort erhalten sie die Zulassung und den Prüfungsbescheid. Zur möglichst einheitlichen und damit die Chancengleichheit wahrenden Durchführung der bundeseinheitlichen Examina arbeiten Landesprüfungsämter und IMPP eng zusammen.
Das Staatsabkommen finden Sie hier .